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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1879 vom 10.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde 2023 durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union zu erhöhen und das System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen. Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich des EU-Emissionshandelssystems für innereuropäische Flüge beibehalten und CORSIa auf andere Flüge als Flüge innerhalb des EWR und Flüge zwischen dem EWR und der Schweiz und dem Vereinigten Königreich angewandt.

(2) CORSIa ist seit 2019 für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Emissionen in Kraft. Es soll als weltweit angewandter marktbasierter Mechanismus dienen, mit dem die CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs ab Januar 2021 ausgeglichen werden sollen. Der Referenzwert für die Kompensation für 2023 entspricht dem Niveau der Luftverkehrsemissionen von 2019. Ab 2024 beträgt der Referenzwert für die Kompensation 85 % des Niveaus der Luftverkehrsemissionen von 2019. Die Kompensation oberhalb des Referenzwerts erfolgt durch die Löschung bestimmter Kompensationszertifikate und die Verwendung von Flugkraftstoffen, die gemäß den Bestimmungen des nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakts gemeldet werden (im Folgenden "im Rahmen von CORSIa zulässige Kraftstoffe").

(3) Der ICAO-Rat hat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung am 27. Juni 2018 die erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, mit dem die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIa (CORSIA-SARPs) eingeführt wurden, angenommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten setzen CORSIa seit Beginn des Zeitraums 2021-2023 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/954 des Rates 3 auf angemessene Weise um. Die ICAO nahm die zweite Ausgabe der CORSIA-SARPs am 20. März 2023 an. Sie trat am 31. Juli 2023 in Kraft und wird seit dem 1. Januar 2024 angewendet.

(4) Gemäß Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission 4 erlassen, um CORSIa für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Luftverkehrsemissionen angemessen umzusetzen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 muss aktualisiert werden, um die Berichterstattung über die im Rahmen von CORSIa zulässigen Kraftstoffe, die von CORSIA-Zertifizierungsstellen zertifiziert wurden, sowie die Meldung und Überprüfung der Löschung von für eine Kompensation zulässiger Einheiten im Rahmen von CORSIa angemessen zu regeln.

(5) Am 7. Oktober 2022 beschloss die 41. ICAO-Versammlung, den bis dahin geltenden Referenzwert von CORSIa vom Durchschnitt der CO2-Emissionen der Jahre 2019 und 2020 für den Zeitraum 2021-2023 auf das Niveau der CO2-Emissionen des Jahres 2019 und für den Zeitraum 2024-2035 auf 85 % der CO2-Emissionen des Jahres 2019 zu ändern.

(6) Bei der Berechnung der Kompensationspflichten in Bezug auf CORSIa sollten die Mitgliedstaaten die von der Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 3 angenommene und für das betreffende Jahr veröffentlichte Liste von Staaten berücksichtigen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIa anwenden. Diese Liste von Staaten weicht von der vom ICAO-Sekretariat veröffentlichten Liste ab, da sie EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich ausklammert und nur diejenigen Staaten berücksichtigt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIa für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG umsetzen. Darüber hinaus sollten in die Berechnung keine Strecken einbezogen werden, die gemäß Artikel 25a

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(Stand: 17.07.2024)

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