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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1839 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 durch Streichung von Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Quelle des Futtermittelzusatzstoffs Extrakt von rotem Quebracho

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1839 vom 04.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Stoffe Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(2) Der Stoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. wurde jedoch irrtümlich in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 aufgenommen, obwohl er nicht im Zulassungsantrag enthalten war.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(4) Um zu verhindern, dass der Futtermittelzusatzstoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. in Verkehr gebracht wird, was sich aus dem Fehler in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 ergeben könnte, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

(5) Um den berechtigten Erwartungen der Futtermittelunternehmer entgegenzukommen, die durch die fehlerhafte Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. entstanden sind, sollte eine kurze Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sich diese Unternehmer an die mit dieser Verordnung eingeführte Berichtigung anpassen können.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 wird wie folgt berichtigt:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten";

2. der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Der Futtermittelzusatzstoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. und die ihn enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Juli 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 5. Januar 2025 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L, 2023/2846 vom 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2846/oj).

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt

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