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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2846 vom 21.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden; in ihr sind zudem die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, einer Neubewertung unterzogen werden.

(2) Der Stoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt der Kategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2022 3 den Schluss, dass der Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der zu bewertende Extrakt nicht augenreizend ist, dass jedoch mangels Daten keine Schlussfolgerungen hinsichtlich seines Potenzials als hautreizend und als Haut- und Inhalationsallergen gezogen werden können. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da der Stoff als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund der möglichen Wirkung dieses Extrakts als Arzneimittel und anderer möglicher zootechnischer Wirkungen ein Höchstgehalt festgesetzt werden sollte, um die Verwendung dieses Zusatzstoffs für andere Zwecke zu verhindern. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

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(Stand: 28.12.2023)

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