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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1797 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2440 hinsichtlich der Anpassung der Menge der Zertifikate und der Übertragung von Zertifikaten auf den Innovationsfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1797 vom 28.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3c Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG ist die Methode zur Berechnung der Gesamtmenge der Zertifikate festgelegt, die Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 für Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und für Flüge aus diesem in die Schweiz und das Vereinigte Königreich zuzuteilen sind, wodurch die im Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission 2 festgelegte Menge von 1.386.051.745 Zertifikaten ergänzt wird.

(2) Die auf der Grundlage der verfügbaren Daten berechnete unionsweite Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems zuzuteilenden Zertifikate wurde im Beschluss (EU) 2023/2440 der Kommission 3 veröffentlicht. Angesichts der neuesten Informationen über Ausschlüsse von Luftfahrzeugbetreibern ist es erforderlich, diese Menge an Zertifikaten zu aktualisieren.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Richtlinie 2003/87/EG dahin gehend geändert, dass die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Gesamtzuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber beruht, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben. Luftfahrzeugbetreiber, die für das Jahr 2023 ausgeschlossen wurden, sollten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da sie 2023 keine Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben. Die Emissionen wurden für das Jahr 2023 bis zum 31. März 2024 gemeldet. Darin waren die endgültigen Daten zu den Ausschlüssen im Jahr 2023 enthalten. Vor diesem Hintergrund beträgt die Gesamtmenge der Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben, 28.893.755.

(4) Nach Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sind Zertifikate, die aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden und die nicht erforderlich sind, um Fehlbeträge bei den abgegebenen Zertifikaten dieser Betreiber zu schließen, für die Innovationsförderung durch den Innovationsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie zu verwenden. Nach Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 8 können mit dem Innovationsfonds auch die Elektrifizierung und Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima unterstützt werden. Unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 eingestellt haben, beläuft sich diese Menge auf 1.988.951 Zertifikate.

(5) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt der lineare Kürzungsfaktor 4,3 % für die Jahre 2024 bis 2027 und 4,4 % ab 2028. Um die Kürzung um 4,3 % im Jahr 2024 gegenüber dem Niveau von 2023 vorzunehmen, wurde der lineare Kürzungsfaktor auf der Grundlage der Zuteilung im Jahr 2020 berechnet; daraus ergibt sich für jedes der Jahre 2024 bis 2026 eine Kürzung um 1.330.226 Zertifikate. Bei Anwendung dieses linearen Kürzungsfaktors ergeben sich

27.563.529 Zertifikate für das Jahr 2024.

(6) Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß Artikel 3c Absatz 5 der genannten Richtlinie auch die Menge der Zertifikate veröffentlichen, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären. Diese Menge entspricht 85 % der Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern oder zur Ergänzung der Innovationsförderung durch den mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds zuzuteilen sind.

(7) Der Beschluss (EU) 2023/2440 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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