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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1790 der Kommission vom 20. Juni 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4373)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1790 vom 21.06.2024;
VO (EU) 2024/1857 - ABl. L 2024/1857 vom 01.07.2024aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/1857
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf andere schweinehaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere sieht Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor. Ferner sieht Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass das betreffende Gebiet nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreie Zone als infizierte Zone in Anhang II Teil a der genannten Verordnung zu listen ist und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich anzupassen ist, sodass sie mindestens die infizierte Zone umfasst, die in Anhang II Teil a der genannten Durchführungsverordnung gelistet ist.
(5) Des Weiteren sieht Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten anwenden müssen, die in Anhang II Teil a der genannten Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind. Darüber hinaus sieht Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die Mitgliedstaaten Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil a gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats verbieten müssen.
(6) Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sieht schließlich vor, dass die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen kann, dass das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil a der genannten Verordnung gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
(7) Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 16. Juni 2024 bestätigten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet im Bundesland Hessen unterrichtet. Dementsprechend hat die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(9) Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung der vom jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen Gebiete Deutschlands als infizierte Zone in Anhang II Teil a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die genannten Gebiete Deutschlands im Anhang dieses Beschlusses gelistet werden und den für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, wie dies in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für Gebiete vorgesehen ist, die in Anhang II Teil a der genannten Verordnung als infizierte Zonen gelistet wurden.
(10) Da diese neue Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union anhält und schwerwiegender Natur ist und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen hinaus die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auch für Verbringungen aus den im Anhang dieses Beschlusses gelisteten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen gelten.
(11) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.
(12) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher die infizierte Zone in Deutschland unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden. Außerdem sollte die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen werden.
(13) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Deutschland stellt sicher, dass es gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.
Deutschland wendet über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen hinaus in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone gelisteten Gebieten die für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen an.
Deutschland wendet die in den Artikeln 1 und 2 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses genannten Zeitpunkten an.
Dieser Beschluss gilt bis zum 16. September 2024.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
Anhang |
Gemäß Artikel 1 in Deutschland als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
HESSEN Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Main-Taunus-Kreis
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Offenbach
Stadt Frankfurt am Main
Stadt Wiesbaden
|
16.9.2024 |
RHEINLAND-PFALZ Landkreis Mainz-Bingen,
Stadt Mainz |
ENDE |
(Stand: 12.08.2024)
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