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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 2024/1782 vom 25.06.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16, 19 und 20,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Hintergrund
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 der Kommission (im Folgenden "Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen") führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "Schutzmaßnahme") ein, die aus Zollkontingenten (im Folgenden "Zollkontingente") für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware") für 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen besteht, die auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission 4 (im Folgenden "Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung") kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und dass die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahme im Unionsinteresse liegt. Dementsprechend beschloss sie, die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern.
(3) In Erwägungsgrund 161 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen verpflichtete sich die Kommission, "die Situation regelmäßig [zu] bewerten und mindestens bei Ablauf jeden Jahres nach Einführung der Maßnahmen eine Überprüfung in Betracht [zu] ziehen." In diesem Sinne führte die Kommission in den Jahren 2019 5, 2020 6 und 2022 7 jeweils eine Überprüfung des Funktionierens durch. Im Juni 2023 8 bewertete sie im Rahmen einer Überprüfung außerdem, ob eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme gerechtfertigt war. 9
(4) Am 12. Januar 2024 ging bei der Kommission ein begründetes Ersuchen von 14 EU-Mitgliedstaaten ein, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ("EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen") und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte. Die Kommission war der Auffassung, dass das Ersuchen genügend Nachweise enthielt, um eine Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung einzuleiten.
(5) Dementsprechend veröffentlichte sie am 9. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Einleitungsbekanntmachung 11 bezüglich der möglichen Verlängerung der Schutzmaßnahme. Die Kommission nahm in den Umfang der Bekanntmachung ferner die Verpflichtung auf, zu prüfen, ob es erforderlich wäre, die Funktionsweise der Maßnahme technisch anzupassen, sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Schutzmaßnahme verlängert werden sollte.
2. Verfahren
(6) Um ordnungsgemäß beurteilen zu können, ob eine Verlängerung der Schutzmaßnahme erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, ob die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt und ob eine solche Verlängerung dem allgemeineren Unionsinteresse entspricht, hat die Kommission mittels Fragebogen spezifische Daten vom Wirtschaftszweig der Union erhoben. 12 Diese Daten umfassten unter anderem die Entwicklung der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzindikatoren für die betroffene Ware im Zeitraum 2021-2023 (im Folgenden "Bezugszeitraum") sowie Nachweise dafür, dass Wirtschaftszweig der Union Anpassungen vornimmt.
(Stand: 07.08.2024)
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