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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1778 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/796 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

(ABl. L 2024/1778 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90397)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. Mai 2019 die Verordnung (EU) 2019/796 angenommen.

(2) Gezielte restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen, die eine externe Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen, gehören zu den Maßnahmen des Rahmens für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der Union auf böswillige Cyberaktivitäten ("Cyber Diplomacy Toolbox") und sind ein wichtiges Instrument, um solche Aktivitäten zu verhindern, von solchen Aktivitäten abzuschrecken, davon abzuhalten und darauf zu reagieren.

(3) Böswillige Cyberaktivitäten, die gegen kritische Infrastruktur oder wesentliche Dienstleistungen gerichtet sind und zu denen unter anderem der Einsatz von Ransomware und Wiper-Schadsoftware gehört, die gezielte Ausrichtung gegen Lieferketten und Cyberspionage, einschließlich des Diebstahls geistigen Eigentums, nehmen an Zahl, Häufigkeit und Komplexität zu. Durch ihre beeinträchtigenden und zerstörerischen Auswirkungen stellen diese Aktivitäten eine systemische Bedrohung für die Sicherheit, die Wirtschaft, die Demokratie und die Gesellschaft der Union insgesamt dar.

(4) Der Einsatz von Cyberoperationen, die den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen und damit einhergehen, beeinträchtigt die globale Stabilität und Sicherheit, stellt ein erhebliches Eskalationsrisiko dar und erhöht den bereits in den letzten Jahren verzeichneten deutlichen Anstieg böswilliger Cyberaktivitäten außerhalb des bewaffneten Konflikts. Angesichts der zunehmenden Cybersicherheitsrisiken und der insgesamt komplexen Cyberbedrohungslandschaft, in der eindeutig die Gefahr eines raschen Übergreifens von Cybervorfällen von einem Mitgliedstaat auf andere Mitgliedstaaten und von Drittländern auf die Union besteht, sind weitere restriktive Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/796 erforderlich.

(5) Als Teil dauerhafter, maßgeschneiderter und koordinierter Maßnahmen der Union gegen Akteure, von denen eine anhaltende Cyberbedrohung ausgeht, sollten sechs natürliche Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgenommen werden. Diese Personen sind für Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen, die eine externe Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen, verantwortlich oder waren an solchen Angriffen beteiligt.

(6) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.

1) ABl. L 129 I vom 17.05.2019 S. 1.


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 werden dem Abschnitt "A. Natürliche Personen" folgende Einträge angefügt:

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ENDE

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