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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit/Anlagentechnik - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1761 der Kommission vom 21. Juni 2024 zur Aufhebung der Entscheidung 2004/905/EG der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1761 vom 25.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Produktsicherheits-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG haben die Hersteller und Händler die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren, wenn sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist; insbesondere haben sie die Behörden über Vorkehrungen zu informieren, die sie zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben.

(2) Die Entscheidung 2004/905/EG der Kommission 2 enthält Leitlinien zu den relevantesten Meldekriterien und den praktischen Aspekten der Meldung. Diese Leitlinien zielten insbesondere darauf ab, Hersteller und Händler bei der Einhaltung ihrer Pflichten nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG zu unterstützen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden neue Pflichten für Wirtschaftsakteure zur Nutzung des Safety-Business-Gateways eingeführt, um die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, von den Korrekturmaßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Diese Maßnahmen können auch die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf einschließen.

(4) Angesichts der Tatsache, dass mit der Verordnung (EU) 2023/988 ab ihrem Geltungsbeginn die Richtlinie 2001/95/EG aufgehoben wird und mit dieser Verordnung neue Meldepflichten für Wirtschaftsakteure eingeführt werden, wird die Entscheidung 2004/905/EG hinfällig und sollte aufgehoben werden.

(5) Der vorliegende Beschluss sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2023/988 gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/905/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Brüssel, den 21. Juni 2024

1) ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/95/oj

2) Entscheidung 2004/905/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2004 S. 63. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/905/oj).

3) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).


ENDE

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