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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1738 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2024/1738 vom 24.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 hat der Europäische Rat die entschlossene Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriffskrieg Russlands bekräftigt. Der Europäische Rat hat darüber hinaus weitere Schritte gefordert, um die Fähigkeit Russlands zur Fortsetzung seines Angriffskriegs zu schwächen, u. a. durch eine Verschärfung der Sanktionen.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 69 Personen und 47 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Es ist angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste geführten Korrespondenzbank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern dieser Transfer zwischen zwei nicht in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Nutzung von Konten von nicht in der Liste geführten Kredit- oder sonstigen Finanzinstituten erfolgt. Zusätzlich sollte, wenn angezeigt, eine Ausnahme eingeführt werden, welche die Freigabe von Geldern ermöglicht, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.

(6) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere auf die mit dem Beschluss 2014/145/GASP verfolgten Ziele sollte sichergestellt werden, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") in Bezug auf die Durchsetzung der in jenem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass deren Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der jenem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter und der Kommission in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.

(7) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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