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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

(ABl. L 2024/1717 vom 20.06.2024)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Kontrollen an den Binnengrenzen, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2) Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg sichergestellt ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Union und die Mitgliedstaaten, die sich zur Teilnahme an diesem auf Vertrauen und Solidarität beruhenden Raum bereit erklärt haben, gemeinsam danach streben, dass dieser Raum ordnungsgemäß funktioniert und gestärkt wird. In diesem Zusammenhang sollte die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme darstellen und nur als letztes Mittel eingesetzt werden, gegebenenfalls vorbehaltlich der Konsultation und Zusammenarbeit der betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission als Hüterin der Verträge.

(3) Die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Schengener Grenzkodex") 4 regelt den Personenverkehr in den und aus dem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (der "Schengen-Raum") sowie zwischen den Mitgliedstaaten, die am Schengen-Raum teilnehmen.

(4) In den letzten Jahren war der Schengen-Raum mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert, die ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begrenzt waren. Diese Herausforderungen haben deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Schengen-Raum eine gemeinsame Verantwortung ist, die ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie auf Unionsebene erfordert. Sie machten ferner deutlich, dass die bestehenden Regeln für das Funktionieren des Schengen-Raums an den Außen- und an den Binnengrenzen Lücken aufweisen und dass ein stärkerer und robusterer Rahmen geschaffen werden muss, der eine wirksamere Reaktion auf die Herausforderungen ermöglicht, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist, damit das gegenseitige Vertrauen und die Solidarität gestärkt werden, sichergestellt wird, dass Personen - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und die Mitgliedstaaten gleichzeitig in die Lage versetzt werden, wirksam auf die Herausforderungen zu reagieren, mit denen sie konfrontiert sind.

(5) Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern entsprechen den Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, sowie der Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Verwaltung ihrer Außengrenzen hohe Standards einzuhalten, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, Polizei, Zoll und anderen einschlägigen Behörden. Die Union leistet aktive Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die betreffenden Unionsagenturen und die Betreuung des durch die Verordnung (EU) 2022/922 des Rates 5 eingerichteten Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen verschärft werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die in jüngster Zeit dort entstanden sind.

(6) Das integrierte europäische Grenzmanagement basiert auf dem in der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgelegten Vierstufenmodell der Zugangskontrolle. Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung legitimer Grenzübertritte, sind ein wesentlicher Bestandteil des integrierten europäischen Grenzmanagements. Zur Verhütung und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und des Terrorismus, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache das integrierte europäische Grenzmanagement auf der Grundlage des Vierstufenmodells der Zugangskontrolle umsetzen.

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