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Regelwerk, EU 2024, Zivil- und Strafrecht - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

(ABl. L 2024/1712 vom 24.06.2024)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Menschenhandel ist eine schwere Straftat, die häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen wird und bei der es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte handelt, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") ausdrücklich verboten ist. Die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und die Unterstützung seiner Opfer, unabhängig von ihrem Herkunftsland, ist für die Union und die Mitgliedstaaten weiterhin ein vorrangiges Ziel.

(2) Der Menschenhandel hat verschiedene Ursachen. Armut, Konflikte, Ungleichheit, geschlechtsspezifische Gewalt, das Fehlen von tragfähigen Beschäftigungsmöglichkeiten oder sozialer Unterstützung, humanitäre Krisen, Staatenlosigkeit und Diskriminierung gehören zu den Hauptfaktoren, die dazu führen, dass Personen, insbesondere Frauen, Kinder und Angehörige marginalisierter Gruppen, der Gefahr von Menschenhandel ausgesetzt sind.

(3) Die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist das wichtigste Rechtsinstrument der Union zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer. Mit der genannten Richtlinie wurde ein umfassender Rahmen für die Bekämpfung des Menschenhandels geschaffen, indem Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen festgelegt wurden. Des Weiteren beinhaltet die Richtlinie Bestimmungen zur Stärkung der Prävention des Menschenhandels, der Unterstützung und des Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und der Interessen von Menschen mit Behinderung und von Kindern sowie eines auf die Opfer ausgerichteten Ansatzes.

(4) In Kombination mit intersektionaler Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderer nach Unionsrecht verbotener Diskriminierungsgründe kann Menschenhandel besonders schwere Auswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von einer solchen intersektionalen Diskriminierung betroffen - und daher umso schutzbedürftiger - sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen intersektionale Diskriminierung vorliegt. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gelten.

(5) In ihrer Mitteilung vom 14. April 2021 über die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025 legte die Kommission im Rahmen eines multidisziplinären und umfassenden Ansatzes politische Maßnahmen fest - von der Prävention des Menschenhandels über den Schutz der Opfer bis hin zur Verfolgung und Verurteilung von Menschenhändlern. Diese Mitteilung enthielt eine Reihe von Maßnahmen, die unter enger Einbindung von Organisationen der Zivilgesellschaft durchzuführen sind. Um gegen die sich im Bereich des Menschenhandels vollziehenden Entwicklungen vorzugehen, die von der Kommission ermittelten Defizite zu beheben und die Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Straftat weiter zu intensivieren, ist eine Änderung der Richtlinie 2011/36/EU unabdingbar. Die mit Blick auf das strafrechtliche Vorgehen ermittelten Defizite, die eine Anpassung des Rechtsrahmens notwendig machen, betreffen Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, die im Interesse juristischer Personen begangen werden, die Regelung für die Datenerhebung, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene und die einzelstaatlichen Systeme für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, spezialisierte Unterstützung und Betreuung der Opfer von Menschenhandel.

(6) Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat oder illegale Adoption können bereits unter Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU fallen, sofern alle Tatbestandsmerkmale dieser Straftaten erfüllt sind. Angesichts der Schwere dieser Praktiken und um gegen die kontinuierlich steigende Zahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel vorzugehen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden, sollten die Ausbeutung von Leihmutterschaft, von Zwangsheirat oder von illegaler Adoption als Formen der Ausbeutung in die genannte Richtlinie aufgenommen werden, soweit diese die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels, einschließlich des Merkmals betreffend die Mittel, erfüllen. Insbesondere was den Menschenhandel zu Zwecken der Ausbeutung von Leihmutterschaft angeht, ist die vorliegende Richtlinie gezielt gegen jene gerichtet, die Frauen durch Zwang oder Täuschung dazu bewegen, eine Leihmutterschaft zu übernehmen. Die in der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2011/36

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