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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1705 vom 18.06.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission 2 regelt die Arten von Gebühren, die Berechnung und die allgemeinen Zahlungsmodalitäten in Bezug auf die Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Rechnung gestellt werden.
(2) Im Rahmen ihrer Prüfungen im Jahr 2018 kamen sowohl der Interne Auditdienst der Kommission als auch der Europäische Rechnungshof 3 zu dem Schluss, dass das Gebührensystem der ESMa unnötig komplex ist. Um die Gebührenerhebung zu vereinfachen und die Risiken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Berechnung oder ineffizienten Zuweisung von Gebühren zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen delegierten Rechtsakte über Gebühren, die die ESMa direkt beaufsichtigten Unternehmen in Rechnung stellt, in Bezug auf technische Aspekte einheitlich sind.
(3) Um die Ausgaben der ESMa für die Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren in vollem Umfang zu decken, sollten die Jahresaufsichtsgebühren auf der Grundlage des jährlichen Voranschlags sämtlicher direkter Kosten, die für die Ausführung der Aufsichtsaufgaben der ESMa erforderlich sind, und eines angemessenen Anteils an den fixen und variablen Gemeinkosten der ESMa festgelegt werden.
(4) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 4 sollten die Gebühren, die Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellt werden, so festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensterbringung durch die ESMa in vollem Umfang gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen positiven oder negativen Haushaltsergebnis, so wird die Höhe der Gebühren überprüft.
(5) Die anfängliche Aufsichtsgebühr, die ein Referenzwert-Administrator im Jahr der Anerkennung oder Zulassung zu entrichten hat, sollte im Verhältnis zu dem Zeitraum in diesem ersten Jahr stehen, in dem der Referenzwert-Administrator anerkannt oder zugelassen war.
(6) Um die Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMa zu zahlenden Gebühren sicherzustellen und die ESMa in die Lage zu versetzen, rechtzeitig geprüfte Umsatzdaten für die Vorausschätzung der von den Referenzwert-Administratoren an die ESMa zu entrichtenden Gebühren zu erhalten, sollte das Bezugsjahr des geprüften Abschlusses für die Bestimmung des zugrunde zu legenden Umsatzes zwei Jahre vor dem Jahr liegen, für das die ESMa den Referenzwert-Administratoren Gebühren in Rechnung stellt.
(7) Der zugrunde zu legende Umsatz der Referenzwert-Administratoren wird in Euro berechnet. Daher ist es notwendig, einen Mechanismus für die Umrechnung der in anderen Währungen erwirtschafteten Einnahmen in Euro festzulegen.
(8) Um die Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMa gezahlten Gebühren sicherzustellen, sollte die ESMa die Zuschläge für verspätete Zahlungen im Einklang mit den Bestimmungen über Verzugszinsen in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 berechnen.
(9) Um in Bezug auf das derzeit laufende Gebührenerhebungsverfahren Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten.
(10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.07.2024)
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