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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1673 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in Bezug auf die Berichterstattung und die Durchführung von Einnahmenvorgängen für den der Union zustehenden finanziellen Beitrag
(ABl. L 2024/1673 vom 07.06.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Mai 2024 nahm der Rat die Verordnung (EU) 2024/1469 2 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates an und führte zusätzliche Maßnahmen ein, um die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau durch einen finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Nettogewinne aus Barbeständen, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, zu unterstützen.
(2) Zu diesem Zweck müssen diejenigen Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, solche außerordentlichen Barbestände, die sich aufgrund der immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, akkumulieren, gesondert von ihren anderen Tätigkeiten verbuchen und verwalten und die erzielten unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen auch getrennt verwahren. Von diesen Zentralverwahrern steht der Union ein finanzieller Beitrag in Höhe von 99,7 % der sich seit dem 15. Februar 2024 daraus ergebenden Nettogewinne zu.
(3) Die Zentralverwahrer können einen Anteil von höchstens 10 % dieses finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten, um die Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen erfüllen zu können und angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte. Sollte sich dieser Anteil künftig als nicht mehr ausreichend erweisen, besteht für die Zentralverwahrer die Möglichkeit, einen hinreichend begründeten Antrag auf Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes des fälligen finanziellen Beitrags zu stellen.
(4) Um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls horizontale Vorschriften für Einnahmenvorgänge zu ergänzen, sollten in dieser Verordnung spezifische Modalitäten für die Berichterstattungspflichten und die Durchführung von Einnahmenvorgängen festgelegt werden.
(5) Zum Zweck der Überprüfung der halbjährlich zu entrichtenden Beträge und der Bedingungen, unter denen die Beträge fällig werden, durch die Kommission sollten in dieser Verordnung die allgemeinen Vorschriften für die Finanzberichterstattung festgelegt werden.
(6) Als Grundlage für die halbjährlichen Zahlungen des finanziellen Beitrags ist es erforderlich, die verschiedenen Elemente, die von den Zentralverwahrern in den Zwischenberichten offengelegt werden sollten, einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags, und eine Frist für die Vorlage zu bestimmen. Im Sinne der reibungslosen Planung der entsprechenden Ausgaben sollten die Zentralverwahrer zudem vierteljährlich unverbindliche Vorausschätzungen des finanziellen Beitrags vorlegen.
(7) Die Zentralverwahrer sollten der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden ihren gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschluss vorlegen, damit der für ein bestimmtes Jahr entrichtete finanzielle Beitrag auf der Grundlage des betreffenden geprüften Abschlusses mit der endgültigen Höhe der für ein bestimmtes Jahr fälligen Beträge abgeglichen werden kann. In dieser Verordnung sollten daher die in dem geprüften Abschluss und Belegen offenzulegenden Informationen sowie die Frist für ihre Vorlage festgelegt werden.
(8) Um eine transparente Erhebung des finanziellen Beitrags zu gewährleisten, sollten detaillierte Vorschriften für die Berichterstattung im Zusammenhang mit den vorläufig einbehaltenen Beträgen festgelegt werden. Insbesondere sollten die Zentralverwahrer Informationen über die Annahmen und alle sonstigen erforderlichen Informationen zur Bestimmung der Höhe des vorläufig einbehaltenen finanziellen Beitrags sowie über die Verwendung dieser Beträge bereitstellen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten der Kommission unverzüglich über ihre Beschlüsse im Hinblick auf die vorläufig einbehaltenen Beträge sowie über Aufsichtsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die sie in Bezug auf die Zentralverwahrer ergreifen, Bericht erstatten.
(Stand: 04.07.2024)
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