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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 der Kommission vom 13. Juni 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1672 vom 14.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Juli 2018 reichte Nordkalk Oy Ab bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Nordkalk QL 90" der Produktarten 2 und 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-RY041435-05 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Vorgangsnummer des betreffenden Referenz-Biozidprodukts "EuLa oxi-lime 23", das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 der Kommission 3 zugelassen und im Register mit der Nummer BC-VJ038509-19 eingetragen wurde.
(2) Das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" enthält den Wirkstoff Calciumoxid/Kalk/gebrannter Kalk/Branntkalk, der für die Produktarten 2 und 3 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.
(3) Am 6. September 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Nordkalk QL 90".
(4) In der Stellungnahme zieht die Agentur den Schluss, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" gestützt auf die Bewertung des betreffenden Referenz-Biozidprodukts "EuLa oxi-lime 23" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Am 22. Januar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Nordkalk QL 90" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" erteilt werden sollte.
(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung wird an das Ablaufdatum der Zulassung für das betreffende Referenz-Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23" angeglichen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Nordkalk Oy Ab erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029368-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Nordkalk QL 90" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 4. Juli 2024 bis zum 30. November 2033.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013
(Stand: 14.10.2024)
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