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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1803 der Kommission vom 11. September 2025 zur Aufhebung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1803 vom 12.09.2025)
Hebt die VO (EU) 2024/1672 auf.
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 49,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 13. Juni 2024 wurde dem Zulassungsinhaber Nordkalk Oy Ab gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029368-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts "Nordkalk QL 90" gewährt.
(2) Am 15. Mai 2025 stellte Nordkalk Oy Ab gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-MB105915-51 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(3) Am 28. Mai 2025 legte Nordkalk Oy Ab eine Begründung für den Aufhebungsantrag vor, in der das Unternehmen angab, dass es beschlossen habe, die Produktion von "Nordkalk QL 90" aus kommerziellen Gründen einzustellen.
(4) Am 3. Juni 2025 leitete die Agentur den begründeten Antrag an die Kommission weiter.
(5) Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers aufzuheben und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 aufzuheben.
(6) Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90", die dem Unternehmen Nordkalk Oy Ab mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 unter der Zulassungsnummer EU-0029368-0000 erteilt wurde, wird aufgehoben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 wird aufgehoben.
Das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" darf ab dem 31. März 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukts dürfen ab dem 27. September 2026 nicht mehr verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 der Kommission vom 13. Juni 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk QL 90" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1672, 14.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1672/oj).
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(Stand: 16.09.2025)
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