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Richtlinie (EU) 2024/1654 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Bezug auf den Zugang zuständiger Behörden zu zentralen Bankkontenregistern über das Vernetzungssystem und auf technische Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen
(ABl. L 2024/1654 vom 19.06.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um schwere Straftaten, einschließlich Terrorismus, zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, ist es notwendig, den Zugriff auf Finanzinformationen zu optimieren und zu erleichtern. Insbesondere ist ein rascher Zugriff auf Finanzinformationen für wirksame strafrechtliche Ermittlungen sowie für das Aufspüren und die anschließende Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten von zentraler Bedeutung, insbesondere bei Ermittlungen in Fällen von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität.
(2) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können die Behörden, die von den Mitgliedstaaten aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden benannt wurden, vorbehaltlich bestimmter Garantien und Einschränkungen auf Bankkontoinformationen zugreifen und diese abfragen. In der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden Bankkontoinformationen als bestimmte Informationen definiert, die in den von den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten zentralen automatisierten Mechanismen enthalten sind. Solche zentralen automatisierten Mechanismen werden in der Richtlinie (EU) 2019/1153 als zentrale Bankkontenregister bezeichnet.
(3) Die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden umfassen mindestens die Vermögensabschöpfungsstellen und können auch Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen umfassen, soweit diese nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Gemäß jener Richtlinie sind diese zuständigen Behörden lediglich befugt, auf das zentrale Bankkontenregister des Mitgliedstaats, der diese Behörden benannt hat, direkt zuzugreifen und es abzufragen.
(4) Die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, mit der die Richtlinie (EU) 2015/849 ersetzt wird und die wesentlichen Merkmale des mit jener Richtlinie geschaffenen Systems beibehalten werden, sieht außerdem vor, dass die zentralen automatisierten Mechanismen über das Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden "Vernetzungssystem"), das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt werden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben jedoch nur die zentralen Meldestellen weiterhin direkten Zugang zu den zentralen automatisierten Mechanismen, einschließlich über das Vernetzungssystem.
(5) Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche sowie der Bedeutung einschlägiger Finanzinformationen für die Bekämpfung schwerer Straftaten, unter anderem durch, soweit möglich und angemessen, rasches Aufspüren, Einfrieren und Einziehen illegal erworbener Vermögenswerte, sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden direkt über das Vernetzungssystem auf die zentralen Bankkontenregister anderer Mitgliedstaaten zugreifen und darin Abfragen durchführen können.
(6) Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1153 eingeführten Garantien und Einschränkungen sollten auch für die Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen über das Vernetzungssystem gelten. Diese Garantien und Einschränkungen - im Einklang mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit - beziehen sich darauf, welche Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen befugt sind, auf die Zwecke, zu denen der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen gestattet ist, die Arten von Informationen, auf die zugegriffen werden darf und die abgefragt werden dürfen, die Anforderungen an das Personal der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden, die Datensicherheit sowie die Protokollierung des Zugriffs und der Abfragen.
(7) Der grenzüberschreitende Zugriff der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153
(Stand: 29.07.2024)
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