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Regelwerk, EU 2024, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 2024/1652 vom 10.06.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen in die Union sind seit der groß angelegten Invasion der Russischen Föderation in die Ukraine am 24. Februar 2022 erheblich gestiegen.

(2) Während die Russische Föderation nach wie vor relativ geringe Mengen von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen in den Unionsmarkt liefert, ist sie einer der weltweit führenden Erzeuger und Ausführer dieser Erzeugnisse. Angesichts ihrer derzeitigen globalen Ausfuhrmengen könnte die Russische Föderation problemlos und rasch bedeutende Liefermengen dieser Erzeugnisse in die Union umleiten, was zu einem plötzlichen Warenzustrom aus ihren großen bereits vorhandenen Beständen und damit zu Störungen des Unionsmarkts führen würde. Darüber hinaus liegen Beweise dafür vor, dass sich die Russische Föderation derzeit widerrechtlich große Mengen an Getreide und Ölsamen aneignet, die auf von ihr illegal besetztem ukrainischem Staatsgebiet erzeugt werden, und diese als angeblich russische Waren auf ihre Ausfuhrmärkte umleitet.

(3) Die Erga-omnes-Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Union sind die derzeit geltenden Meistbegünstigungszollsätze auf Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen und unterscheiden sich stark. Abhängig von der betreffenden Ware handelt es sich entweder um einen Nullzollsatz oder einen sehr niedrigen Zollsatz, oder die Zölle sind bereits hoch angesetzt und es findet kein Handel statt.

(4) Es müssen geeignete zolltarifliche Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Getreide, Ölsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie pelletierte ausgelaugte Rübenschnitzel und getrocknete Erbsen aus der Russischen Föderation weiterhin zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die genauso günstig sind wie die Bedingungen, die für derartige Waren mit einem anderen nichtpräferenziellen Ursprung gelten. Diese geeigneten zolltariflichen Maßnahmen dürften dazu beitragen, die Russische Föderation daran zu hindern, erhebliche Mengen der betroffenen Waren in die Union zu lenken, um diese politisch und wirtschaftlich zu schwächen, wodurch der Unionsmarkt beeinträchtigt würde, gesellschaftliche Spannungen und Reibungen innerhalb der Union entstünden und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion gefährdet würde. Diese Bedrohung wurde vor dem Hintergrund von Artikel 32 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrachtet, und daher sollten Maßnahmen zur Vermeidung ernsthafter Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 dieses Vertrags getroffen werden.

(5) Gleichzeitig sollten vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation geeignete zolltarifliche Maßnahmen gegenüber der Republik Belarus ergriffen werden, um die Umleitung von Einfuhren aus der Russischen Föderation in die Union über die Republik Belarus zu verhindern, die stattfinden könnte, wenn die Zölle der Union auf Einfuhren relevanter Waren aus der Republik Belarus unverändert blieben.

(6) Dementsprechend sollten für die Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, immer dann höhere Zölle gelten als für Einfuhren aus anderen Drittländern, wenn die derzeit geltenden Zölle auf null festgesetzt oder nicht hoch genug sind. Wenn diese Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben und nicht unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sollten sie nicht diesen höheren Zöllen unterliegen, selbst wenn sie durch die Russische Föderation oder die Republik Belarus durchgeführt werden.

(7) Darüber hinaus sollten die Russische Föderation und die Republik Belarus nicht in den Genuss der Zollkontingente der Union im Rahmen der Meistbegünstigung kommen. Daher sollten die ermäßigten Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren nicht für die Einfuhr in die Union von Waren gelten, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

(8) Die geplante Erhöhung der Zölle dürfte keine negativen Folgen für die weltweite Ernährungssicherheit haben, da sie sich nicht auf die Durchfuhr der betroffenen Waren durch das Gebiet der Union in Endbestimmungsdrittländer auswirken würde. Die Erhöhung der Einfuhrzölle der Union könnte im Gegenteil die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer bewirken und die Versorgung verbessern.

(9) Die geplante Erhöhung der Zölle steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen, wie in Artikel 21

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(Stand: 11.07.2024)

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