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Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1620 vom 19.06.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der in hohem Maße von der nationalen Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abhängt, haben nicht nur im Hinblick auf das effiziente Funktionieren des Rahmens der Union, sondern auch im Hinblick auf die Einbeziehung internationaler Empfehlungen Schwachstellen aufgezeigt. Diese Schwachstellen haben dazu geführt, dass neue Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstanden sind, die sowohl auf Risiken innerhalb des Binnenmarkts als auch auf externe Bedrohungen zurückzuführen sind.
(2) Der grenzüberschreitende Charakter von Straftaten und Erlösen aus Straftaten stellt für die Anstrengungen des Finanzsystems der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Gefahr dar. Es ist notwendig, diese Anstrengungen auf Unionsebene durch die Errichtung einer Behörde zu verstärken, die dafür zuständig ist, zur Umsetzung harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich beizutragen. Darüber hinaus sollte eine solche Behörde einen harmonisierten Ansatz verfolgen, um den bestehenden Rahmen der Union zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, zu stärken. Mit diesem Ansatz sollen die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften und Aufsichtspraktiken verringert und Strukturen geschaffen werden, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in entschlossener Weise zugutekommen; daher sollte er auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden.
(3) Aus diesen Gründen sollte eine Unionsbehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden "Behörde") errichtet werden. Die Schaffung dieser Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer effizienten und angemessenen Beaufsichtigung von Verpflichteten, die ein hohes Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, für die Stärkung gemeinsamer Aufsichtskonzepte für alle anderen Verpflichteten und für die Erleichterung gemeinsamer Analysen und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen.
(4) Diese Verordnung ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem darauf abgezielt wird, den Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die vorliegende Verordnung wird zusammen mit der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 den Rechtsrahmen für die von Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden, der dem institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zugrunde liegt.
(5) Um die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union auf ein effizientes und einheitliches Niveau zu bringen, müssen der Behörde folgende Befugnisse übertragen werden: direkte Beaufsichtigung einer bestimmten Anzahl ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; Überwachung, Analyse und Austausch von Informationen über Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufseher; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors, einschließlich Selbstverwaltungseinrichtungen, und Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen.
(Stand: 26.07.2024)
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