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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1603 des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 2024/1603 vom 31.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 1 angenommen

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juli 2017 hat der Rat erklärt, dass die Union weitere geeignete Reaktionen auf Aktionen der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK"), die die globalen Regelungen über Nichtverbreitung und Abrüstung unterlaufen, in Erwägung ziehen werde, insbesondere im Wege zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen

(3) Am 22. Dezember 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") in der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates bekräftigt, dass die DVRK jeden weiteren Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wird, jeden Nuklearversuch und jede sonstige Provokation zu unterlassen hat, umgehend alle mit ihrem Programm für ballistische Flugkörper verbundenen Aktivitäten auszusetzen und in dem Zusammenhang ihre bestehende Verpflichtung auf ein Moratorium für alle Flugkörperstarts wiederherzustellen hat, umgehend alle Kernwaffen und bestehenden Nuklearprogramme auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben und alle damit verbundenen Tätigkeiten sofort einzustellen hat, und alle anderen vorhandenen Massenvernichtungswaffen und bestehenden Programme für ballistische Flugkörper auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben hat

(4) Am 19. Dezember 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er den Start einer ballistischen Interkontinentalrakete durch die DVRK am 18. Dezember 2023 - zum fünften Mal im Jahr 2023 - nach dem Start einer ballistischen Kurzstreckenrakete am Vortag, der eklatant gegen die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates verstoßen hat, aufs Schärfste verurteilt. In der Erklärung wurde betont, dass die DVRK unverzüglich ihren Verpflichtungen aus den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nachkommen muss, indem sie alle ihre Kernwaffen, anderen Massenvernichtungswaffen, Programme für ballistische Flugkörper und bestehenden Nuklearprogramme vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt und alle damit verbundenen Tätigkeiten einstellt. Es wurde zudem bekräftigt, dass die DVRK niemals den Status eines Kernwaffenstaats gemäß dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) erlangen darf und wird. Der Hohe Vertreter forderte die DVRK und Russland nachdrücklich auf, von jeglichem Austausch von militärischer Ausrüstung, Flugkörpertechnologie oder Munition abzusehen und sich an die aufeinanderfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zu halten, in denen eindeutig alle Waffenausfuhren oder -einfuhren im Zusammenhang mit der DVRK verboten werden, und verurteilte jegliche militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch die DVRK, wobei er nochmals die tiefe Besorgnis in Bezug auf Berichte über Waffenlieferungen der DVRK an Russland zum Ausdruck brachte

(5) Vom 1. Januar 2024 bis zum 15. Mai 2024 hat die DVRK mindestens zwölf ballistische Flugkörper gestartet, wobei jeder dieser Starts erneut einen klaren Verstoß gegen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats darstellt

(6) In den Erklärungen des Sprechers des Hohen Vertreters vom 15. Januar 2024 und vom 2. April 2024 wurden die Starts ballistischer Raketen der DVRK verurteilt und die DVRK erneut aufgefordert, alle rechtswidrigen Handlungen, die den Frieden und die Sicherheit in der Region und auf internationaler Ebene bedrohen, einzustellen, und die DVRK wurde nachdrücklich aufgefordert, in einen Dialog mit den einschlägigen Parteien einzutreten und ihren Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nachzukommen, ihre Kernwaffen und ballistischen Flugkörper vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufzugeben

(7) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2023 die anhaltende militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch die DVRK, Belarus und Iran verurteilt

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. März 2024 hat der Europäische Rat die Vorbereitung weiterer Sanktionen gegen die DVRK, Belarus und Iran gefordert

(9) Angesichts der fortgesetzten Aktivitäten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die die DVRK unter Verletzung und eklatanter Missachtung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführt hat, und der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch die DVRK sollten sechs Personen und drei Einrichtungen in die in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden

(10) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert

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