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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1595 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2023/1783 hinsichtlich der Übergangsbestimmung zur Geltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1595 vom 06.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche, italienische, spanische und tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/1783 der Kommission 2 enthalten in Artikel 2 einen Fehler in Bezug auf die Liste von Wirkstoffen in und auf bestimmten Erzeugnissen, für die die Übergangsbestimmung des genannten Artikels gilt.

(2) Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1783 gibt die Gründe für die Übergangsbestimmung des Artikels 2 der genannten Verordnung an. Die deutsche und spanische Sprachfassung dieses Erwägungsgrunds enthalten denselben Fehler wie Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1783.

(3) Die deutsche, italienische, spanische und tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/1783 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) 2023/1783 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1783 wird wie folgt berichtigt:

1. Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Was die Wirkstoffe Denatoniumbenzoat, Diuron, Methomyl und Teflubenzuron angeht, so sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau beibehalten wird, damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

In Bezug auf die Wirkstoffe Denatoniumbenzoat, Diuron, Methomyl und Teflubenzuron in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 8. April 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2024

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1783 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Denatoniumbenzoat, Diuron, Etoxazol, Methomyl und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 229 vom 18.09.2023 S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1783/oj).


ENDE

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