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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1783 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Denatoniumbenzoat, Diuron, Etoxazol, Methomyl und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 229 vom 18.09.2023 S. 63)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Denatoniumbenzoat, Diuron, Etoxazol, Methomyl und Teflubenzuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Denatoniumbenzoat lief am 30. November 2020 aus 2 und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Denatoniumbenzoat auf allen Erzeugnissen werden auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Denatoniumbenzoat auf allen Erzeugnissen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Diuron lief am 30. September 2020 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Diuron auf allen Erzeugnissen werden auf die erzeugnisspezfische Bestimmungsgrenze festgesetzt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Diuron auf allen Erzeugnissen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Außerdem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechenden Fußnoten, die auf fehlende Informationen über Rückstandsuntersuchungen hinweisen, gestrichen werden.

(4) Die Genehmigung für den Wirkstoff Etoxazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2105 der Kommission 3 mit einer besonderen Bestimmung erneuert, wonach die Mitgliedstaaten nur die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Zierpflanzen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern zulassen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff für die Verwendung auf essbaren Kulturpflanzen enthalten, wurden widerrufen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") eine Schlussfolgerung 4 zum Peer-Review, in der sie erklärte, dass aufgrund unzureichender Daten Risiken für die menschliche Gesundheit durch den Verzehr essbarer Kulturpflanzen, die mit Etoxazol behandelt wurden, nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher können die geltenden RHG auf der Grundlage von CXL nicht als sicher für die Verbraucher bestätigt und nicht beibehalten werden. Mithin sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Etoxazol auf allen Erzeugnissen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Außerdem sollte zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechende Fußnote, die auf fehlende Informationen über Analysemethoden hinweist, gestrichen werden.

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