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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1507 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1507 vom 30.05.2024)


Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/1506; 2024/1504; 2024/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8 und Artikel 105 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und zugleich dafür zu sorgen, dass bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen angemessene Maßnahmen getroffen werden können, sollte eine Liste von Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die die zuständigen Behörden, die ESMa und die EBa bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union oder zumindest eines Mitgliedstaats bestehen. Die zuständigen Behörden, die ESMa und die EBa sollten die für den jeweiligen Fall maßgeblichen Kriterien und Faktoren ermitteln und dann diejenigen von ihnen, die für diesen Fall als die maßgeblichsten angesehen werden, einer Bewertung unterziehen. Dies sollte die zuständigen Behörden, die ESMa und die EBa nicht daran hindern, von einer vorübergehenden Interventionsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn nur einer der Faktoren oder nur eines der Kriterien zu solchen Bedenken oder Bedrohungen Anlass gibt.

(2) Da die Bestimmungen dieser Verordnung die Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden, der ESMa und der EBa betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und um den Interessenträgern, insbesondere der ESMA, der EBa und den zuständigen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu verschaffen, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammengefasst werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der ESMa zur vorübergehenden Intervention

Bei der Bestimmung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, trägt die ESMa folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:

  1. dem Grad an Komplexität des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art des Kunden, der an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist oder an den der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
    1. der Grad an Transparenz der Kosten und Entgelte, die mit dem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) verbunden sind, und insbesondere die mangelnde Transparenz im Falle mehrerer Kosten- und Entgeltebenen;
    2. die Art und Größenordnung etwaiger Risiken;
    3. ob der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder die Krypto-Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;
    4. die Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen;

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(Stand: 13.06.2024)

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