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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1506 vom 30.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token auch für die Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token. Daher ist es erforderlich, die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien auch in Bezug auf E-Geld-Token näher zu spezifizieren.
(2) Damit die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beurteilen kann, ob die Tätigkeiten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token auf internationaler Ebene außerhalb der Union bedeutend sind und ob vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder deren Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten anzusehen sind, muss im Hinblick auf diese Feststellung zwischen bestimmten Kern- und Hilfsindikatoren unterschieden werden. Kernindikatoren sollten die besonders relevanten Elemente signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token erfassen. Hilfsindikatoren sollten herangezogen werden, wenn die Bewertung der Kernindikatoren durch die EBa es ihr nicht ermöglicht, abschließend festzustellen, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien erfüllt sind. Das Ergebnis der Bewertung der Signifikanz sollte einer ganzheitlichen Bewertung beider Arten von Indikatoren unterzogen werden.
(3) Bei der Bewertung des Kriteriums der Bedeutung der Tätigkeiten des Emittenten auf internationaler Ebene außerhalb der Union, einschließlich der Verwendung der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für Zahlungen und Überweisungen, nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte die EBa Kernindikatoren für grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen der Union und Drittländern, den Umfang des betreffenden Token und die Tätigkeiten des Emittenten auf globaler Ebene anwenden.
(4) Grenzüberschreitende Transaktionen sind, insbesondere bei Verwendung von Token als Tauschmittel, Transaktionen mit internationaler Dimension, von denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit von Risiken für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit der Union ausgeht. Diese Transaktionen spiegeln auch die internationale Tätigkeit des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf internationaler Ebene außerhalb der Union in Bezug auf die Verwendung der Token für Zahlungen und Überweisungen wider. Daher sollte die EBa die Indikatoren für die Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die und aus der Union und die Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils solcher Transaktionen bei Verwendung solcher Token als Tauschmittel berücksichtigen. Beim Indikator für die Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten zwei getrennte Teilindikatoren für Zufluss- und Abflusstransaktionen unterschieden werden, da die einzelnen Transaktionsarten unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Währungshoheit haben können.
(Stand: 07.10.2024)
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