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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1503 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token in Rechnung stellt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1503 vom 30.05.2024)


Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/2494; 2024/1507; 2024/1506; 2024/1504

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Deckung der tatsächlichen und geschätzten Kosten (einschließlich Gemeinkosten), die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen, sollte eine jährliche Aufsichtsgebühr eingeführt werden. Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte auch die Kosten der zuständigen Behörden decken, denen die EBa Aufgaben überträgt.

(2) Der Markt für Kryptowerte ist dynamisch und oftmals schnellen Entwicklungen unterworfen, weswegen sich die Zahl der Emittenten, die voraussichtlich unter die Aufsicht der EBa fallen dürften, naturgemäß nicht sicher schätzen lässt. Auch können sich die Aufsichtsprioritäten von Zeit zu Zeit aufgrund aktueller Ereignisse ändern. Vor diesem Hintergrund müssen die EBa und die zuständigen Behörden, denen die EBa Aufgaben übertragen kann, unbedingt über die notwendige Flexibilität verfügen, um ihre voraussichtlichen Aufwendungen auf Jahresbasis zu schätzen, wobei auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Höhe der im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EBa zu erhebenden Gebühren jährlich einer Neubewertung zu unterziehen.

(3) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der EBa im Zusammenhang mit Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token (ART) und Emittenten signifikanter E-Geld-Token (EMT) erhoben werden, sollten so bemessen werden, dass ein Defizit oder ein erheblicher Überschuss vermieden wird. Kommt es wiederholt zu einem signifikanten Überschuss oder Defizit, sollte die Gebührenhöhe überprüft werden.

(4) Wie viele signifikante ARTs und EMTs unter die Aufsicht der EBa fallen, lässt sich erst nach Anwendung der Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellen. Es ist deshalb nicht möglich, schon jetzt fixe jährliche Aufsichtsgebühren festzulegen, da vor dem vollständigen Bestehen des Rahmens weder die exakte Höhe der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben noch die genaue Zahl der signifikanten ARTs oder signifikanten EMTs bekannt sein wird. Darüber hinaus kann sich die Zahl der Emittenten signifikanter Token von Zeit zu Zeit ändern, sodass die genaue Höhe der Gebühren im delegierten Rechtsakt nicht vorab festgelegt werden kann.

(5) Nach den Grundsätzen der Jährlichkeit und der vollständigen Kostendeckung sollte die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren auf einer Schätzung der direkten und indirekten Kosten beruhen, die der EBa in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen. Die jährlichen Aufsichtsgebühren sollten alljährlich an die Kostenschätzung angepasst werden. In Bezug auf das einzelne Unternehmen sollte die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr einem verhältnismäßigen Ansatz folgen.

(6) Da die mit der Aufsicht verbundenen Kosten von der Intensität der Aufsicht abhängen, werden die Gebühren für Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs einander voraussichtlich nicht völlig entsprechen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte deshalb ein System für eine tätigkeitsbasierte Schätzung und Überwachung eingerichtet werden, das es ermöglicht, die geschätzten Kosten den Emittenten signifikanter ARTs bzw. Emittenten signifikanter EMTs zuzuordnen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Schätzung der Aufwendungen, die der EBa durch Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen

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