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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1456 der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Benennung einer Unionsprüfeinrichtung für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/1456 vom 29.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission 2 sieht vor, dass öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung als Unionsprüfeinrichtungen benannt werden.

(2) Die Kommission veröffentlichte den Aufruf zur Interessenbekundung GRO/IMA/23/2711/13161 für zwei Kategorien: Bauprodukte sowie Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung.

(3) Die HBLFa Francisco Josephinum bewarb sich im Rahmen des Aufrufs zur Interessenbekundung GRO/IMA/23/2711/13161 für die Auswahl als Unionsprüfeinrichtung für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung.

(4) Die eingegangene Bewerbung wurde gemäß den geltenden Vorschriften und anhand der in dem Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Bedingungen bewertet.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung sollte die HBLFa Francisco Josephinum als Unionsprüfeinrichtung für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung benannt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Unionsprüfeinrichtung für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung

Die HBLFa Francisco Josephinum, Weinzierl 1, 3250 Wieselburg, Österreich, wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung benannt.

Artikel 2 Überprüfung der Benennung

Die Benennung als Unionsprüfeinrichtung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 bis zum 18. Juni 2029 und danach alle fünf Jahre überprüft.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Mai 2024

1) ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1267/oj).


ENDE

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