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Verordnung (EU) 2024/1451 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1451 vom 27.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3) Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) sind Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind. Diese Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit für die Verwendung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen und gehören der Gruppe I in Anhang II Teil C der genannten Verordnung an, die andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel umfasst, "für die keine akzeptierbare Tagesdosis festgelegt wurde" oder in Bezug auf die man in der letzten Risikobewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass "keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist". Außerdem sind Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) für die Verwendung in bestimmten Lebensmittelkategorien mit numerischer Angabe einer Höchstmenge oder ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") veröffentlichte am 11. März 2020 ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartraten (E 335), Kaliumtartraten (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) als Lebensmittelzusatzstoffe 3 . Für Weinsäure-Tartrate (E 334-337 und E 354) wurde ein Gruppenwert für die akzeptierbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) von 240 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Weinsäure, festgelegt. Die Expositionsschätzungen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen für das relevanteste Expositionsszenario überschritten den Gruppen-ADI-Wert von 240 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Weinsäure, nicht.
(5) Am 19. Januar 2021 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten über die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) und forderte die Lebensmittelunternehmer auf, unter anderem Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang II Teil E und Anhang III Teile 2, 3 und 4 sowie Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu übermitteln. In der Aufforderung wurde dargelegt, dass die Kommission im Fall des Ausbleibens der Übermittlung von Daten für eine Lebensmittelkategorie, in der die absichtliche Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe derzeit zugelassen ist, davon ausgehen würde, dass kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Zulassung der Lebensmittelzusatzstoffe in dieser Lebensmittelkategorie besteht und die entsprechende Zulassung folglich widerrufen würde.
(6) Die Unternehmer übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für mehrere, aber nicht für alle Lebensmittelkategorien.
(7) Die Unternehmer übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang III Teile 2 und 4 sowie Teil 5 Abschnitt A
(Stand: 28.05.2024)
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