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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1434 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Polen und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/240/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3342)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/1434 vom 28.05.2024, ber. L 2024/90432)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2005/240/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe p,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Handelsklassenschemata der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Abschnitt B der genannten Verordnung. Gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der genannten Verordnung wird für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt, können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, und ist die Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil a Nummer 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission 2 festgelegt.
(2) Mit der Entscheidung 2005/240/EG der Kommission 3 wurde die Anwendung von elf Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen zugelassen.
(3) Polen hat bei der Kommission beantragt, die Zulassung der Verfahren "Fully ultrasonic automatic carcass grading (Autofom)", "CSB Image-Meater (CSB)", "gmSCAN", "ESTIMEAT" und "MEAT3D" zu widerrufen.
(4) Polen hat bei der Kommission beantragt, die folgenden neuen Verfahren zuzulassen: "AutoFom IV", "CSB Image-Meater 2.0", "EstiMeat Expert" und "EstiMeat Pro". Zu diesem Zweck hat Polen im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung der Zerlegeversuche übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen diese neuen Verfahren beruhen, die Ergebnisse der Zerlegeversuche sowie die Formeln für die Schätzung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.
(5) Ferner hat Polen bei der Kommission beantragt, eine aktualisierte Formel für sechs Verfahren ("Capteur Gras/Maigre - Sydel (CGM)", "Ultra FOM 300", "Autofom III", Fat-O-Meater II (FOM II)", "Manuelles Verfahren (ZP)" und "IM-03") zuzulassen, die bereits mit der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen zugelassen wurden.
(6) Die Prüfung dieser Anträge hat ergeben, dass bei den neuen Einstufungsverfahren und der Aktualisierung der Formeln für die zugelassenen Verfahren die Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung gemäß Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind. Die neuen Einstufungsverfahren und die neuen Formeln sollten daher in Polen zugelassen werden.
(7) Änderungen der betreffenden Verfahren oder Geräte zur Einstufung sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
(8) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2005/240/EG aufgehoben werden.
(9) Damit die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, sich an die technischen Anforderungen aufgrund der Einführung neuer Geräte und neuer Formeln anzupassen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 29. Juli 2024 gelten.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern ist gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Polen zugelassen:
(Stand: 25.07.2024)
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