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Regelwerk, EU 2024, Zivil- und Strafrecht - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(ABl. L 2024/1385 vom 24.05.2024)


Ergänzende Informationen
Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen umfassenden Rahmen für die wirksame Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union zu schaffen. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Bereiche gestärkt und eingeführt: Festlegung einschlägiger Straftatbestände und Strafen, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung der Opfer, verstärkte Datenerhebung, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

(2) Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankert sind. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt gefährden gerade diese Werte und Grundsätze, untergraben das Recht von Frauen und Mädchen auf Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen und beeinträchtigen ihre gleichberechtigte gesellschaftliche und berufliche Teilhabe.

(3) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt stellen einen Verstoß gegen die Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Nichtdiskriminierung, auch aufgrund des biologischen Geschlechts, sowie die Rechte des Kindes dar, die in der Charta und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert sind.

(4) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.

(5) Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere bieten die Richtlinien 2011/36/EU 3 und 2011/93/EU 4 des Europäischen Parlaments und des Rates, die auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet sind, und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die den allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festlegt, zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer, worunter für die Zwecke dieser Richtlinie Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gemeint sind, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

(6) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können sich verschärfen, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 21

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(Stand: 14.06.2024)

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