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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund |
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Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
(ABl. L 2024/1348 vom 22.05.2024, ber. L 2025/90922)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats" ID 251415
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene ID 251414
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Neufassung -Ersetzt RL'en 2005/85/EG und 2013/32/EU - Geltung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der ergänzten Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden "Genfer Flüchtlingskonvention") stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen. Für eine solche Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten einschließlich der finanziellen Auswirkungen gelten.
(3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf Unionsebene sowie für die im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile und führt ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ein. Trotz der Fortschritte bei der Schaffung des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor deutliche Unterschiede in Bezug auf die Art der verwendeten Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, das Niveau der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die Vorteile, die Antragstellern und Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass im Rahmen des GEAS alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen.
(4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 "Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa" prioritäre Bereiche fest, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Union und ein erweitertes Mandat für die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Asylagentur der Europäischen Union 5
(Stand: 26.11.2025)
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