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Regelwerk, EU 2024, Individualrecht - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(ABl. L 2024/1346 vom 22.05.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 12.06.2026 RL 2013/33/EU

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/2087


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden "Genfer Abkommen") stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen, womit der Grundsatz der Nichtzurückweisung bekräftigt wird. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten gelten.

(3) Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die Aufnahmeverfahren sowie die Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz festgelegt. Trotz der Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die angewandten Verfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie internationalen Schutz beantragen.

(4) In ihrer Mitteilung "Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa" vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingeführtes erweitertes Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur"). Mit dieser Mitteilung wird den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 und vom 17./18. März 2016 nachgekommen, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration dargelegt wird.

(5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.

(6) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden.

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(Stand: 04.09.2024)

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