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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1310 der Kommission vom 6. Mai 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3173)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1310 vom 08.05.2024;
VO (EU) 2024/1454 - ABl. L 2024/1454 vom 21.05.2024aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/1454

Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf schweinehaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 wurden besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest geregelt. Insbesondere ist im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten. Ferner sieht Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass das betreffende Gebiet nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreie Zone als infizierte Zone in Anhang II Teil a der genannten Verordnung zu listen ist und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich anzupassen ist, sodass sie mindestens die infizierte Zone umfasst, die in Anhang II Teil a der genannten Durchführungsverordnung gelistet ist.

(5) Des Weiteren sieht Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten anwenden müssen, die in Anhang II Teil a der genannten Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind. Darüber hinaus sieht Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die Mitgliedstaaten Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil a gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats verbieten müssen.

(6) Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sieht schließlich vor, dass die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen kann, dass das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil a der genannten Verordnung gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

(7) Polen hat der Kommission mitgeteilt, dass am 25. April 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Gebiet in der Woiwodschaft Pomorskie bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet.

(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(9) Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung der vom jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen Gebiete Polens als infizierte Zone in Anhang II Teil a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die genannten Gebiete Polens im Anhang dieses Beschlusses gelistet werden und den für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, wie dies in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für Gebiete vorgesehen ist, die in Anhang II Teil a der genannten Verordnung als infizierte Zonen gelistet wurden.

(10) Da diese neue Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union anhält und schwerwiegender Natur ist und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen hinaus die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auch für Verbringungen aus den im Anhang dieses Beschlusses gelisteten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen gelten.

(11) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(12) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher die infizierte Zone in Polen unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses gelistet sowie die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt werden. Außerdem sollte die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(13) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass es gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Polen wendet über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen hinaus in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone gelisteten Gebieten die für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen an.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Juli 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

.

Anhang


Gemäß Artikel 1 in Polen als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete Gültig bis
w województwie pomorskim:
  • gminy Cedry Wielkie, Kolbudy, Pruszcz Gdański i Suchy Dąb w powiecie gdańskim;
  • gminy Przodkowo i Żukowo w powiecie kartuskim;
  • gminy Kosakowo i Puck w powiecie puckim;
  • gminy Reda, Rumia, Szemud i Wejherowo, w powiecie wejherowskim;
  • miasta na prawach powiatów: Gdańsk, Gdynia, Sopot.
24.7.2024


ENDE

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(Stand: 06.06.2024)

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