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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1306 vom 08.05.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ein entscheidendes Instrument, wenn es darum geht, Markttransparenz herzustellen und dafür zu sorgen, dass Unternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zur Verantwortung gezogen werden können. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie ihren eigentlichen Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2) Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen - zusätzlich zu den Informationen, die sie bereits gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission 4 bereitstellen müssen - in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind.

(3) Um den Berichtsaufwand für Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" zu verringern, sollten die Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zunächst auf die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zu konzentrieren. Deshalb sollte die in der Richtlinie 2013/34/EU genannte Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind, um zwei Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung sollte die Kommission jedoch nicht daran hindern, die delegierten Rechtsakte, die die sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, vor dem Ende dieses Zeitraums von zwei Jahren zu veröffentlichen, und die Kommission sollte sich bemühen, delegierte Rechtsakte anzunehmen, die acht der sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sobald sie jeweils verfügbar sind.

(4) Unternehmen desselben Sektors sind häufig ähnlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen desselben Sektors sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Sektoren und welche Informationen die Unternehmen je nach Tätigkeitsbereich offenlegen sollten. Sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind besonders wichtig für Sektoren, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken für oder mit Auswirkungen auf Umwelt, Menschenrechte und Governance verbunden sind, einschließlich der in Anhang I Abschnitte A, B (einschließlich Öl, Gas, Bergbau und Kohle) bis H, K und L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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