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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1271 des Rates vom 29. April 2024 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 2024/1271 vom 30.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1, 2 und 5,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2) Am 20. Februar 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, sechs Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese sechs Personen sollten daher in die Liste der natürlichen Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden und von der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia jener Verordnung gestrichen werden.

(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat darüber hinaus weitere Informationen zu zwei Personen zur Verfügung gestellt, die in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind und deren Einträge daher auf den neuesten Stand gebracht werden sollten.

(4) Anhang I und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

1) ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1.


.

Anhang

1. Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen Personen in Anhang I Buchstabe a "Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a" der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen:

" 39. Apollinaire HAKIZIMANA

(alias:a) AMIKWE LEPIC b) LE POÈTE, c) ADONIA)

Benennung: a) Generalleutnant, b) Kommissar für Verteidigung der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda - Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA).

Geburtsdatum: 1964.

Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024.

Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben b, e und h der Resolution 2293 (2016) "die politische und militärische Führung der in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen haben, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern", "Handlungen in der DR Kongo planen, steuern oder begehen, die Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser", und "im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln", wie in der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Als Militäranführer der FDLR-FOCa ist Apollinaire HAKIZIMANa an der Bekanntmachung und Unterstützung der Aktivitäten der Gruppe beteiligt.

Die "Forces démocratiques de libération du Rwanda-Forces combattantes abacunguzi" (FDLR-FOCA), eine im Osten der DR Kongo operierende nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land, einschließlich der Tötungen von Zivilisten, und schwere Verbrechen, wie Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen, auch gegen Kinder, verantwortlich. Die FDLR-FOCa wird von "Generalleutnant" Gaston Iyamuremye, alias Rumuli oder Victor Byiringiro, und "General" Pacifique Ntawunguka, alias Omegan, angeführt, gegen die Sanktionen verhängt wurden.

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(Stand: 30.04.2024)

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