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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1256 der Kommission vom 26. April 2024 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich harmonisierter Normen für Landmaschinen mit Frontladern, geländegängige Fahrzeuge (Quads) sowie elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1256 vom 30.04.2024)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden "Auftrag M/396") zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie gegenüber der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführt wurden, Rechnung zu tragen.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags M/396 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 12525:2000+A2:2010 über Landmaschinen und die Sicherheit von Frontladern, EN 15997:2011, berichtigt durch EN 15997:2011/AC:2012, über geländegängige Fahrzeuge und die Sicherheit von Quads, EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015 und geändert durch EN 62841-1:2015/A11:2022, über elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge und allgemeine Sicherheitsanforderungen an transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen und EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, über elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen und besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen. Die Fundstellen dieser Normen wurden mit den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission 3 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4) Am 6. Juni 2022 erhob Deutschland nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 12525:2000+A2:2010 und führte aus, dass die harmonisierte Norm den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2. und Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspreche. Deutschland zufolge schreibt die Norm über Frontlader für landwirtschaftliche Fahrzeuge in Bezug auf die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der genannten Richtlinie organisatorische Vorkehrungen anstelle technischer Maßnahmen vor. Ferner sieht Deutschland das Vorhandensein eines Überrollschutzaufbaus als nicht ausreichend an, um die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG zu erfüllen, da stattdessen ein dem Kodex 10 4 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entsprechender Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände vorhanden sein sollte.

(5) Der formelle Einwand wurde von der Sachverständigengruppe "Maschinen" der Kommission 5 in den Sitzungen vom 10. Oktober 2022 und 23. März 2023 erörtert. Er wurde am 15. Dezember 2023 von dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zur europäischen Normung eingesetzten Ausschuss erörtert.

(6) Nach einer Prüfung der harmonisierten Norm EN 12525:2000+A2:2010 kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Sachverständigengruppe "Maschinen" und den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 und Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt.

(7) Am 30. September 2022 erhob Frankreich nach Artikel 10

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(Stand: 02.05.2024)

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