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Regelwerk, EU 2024, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1232 vom 08.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2022/2371 ist die Einrichtung von Mechanismen und Strukturen für die Koordinierung der Vorsorge für und Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, einschließlich der Berichterstattung über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung, vorgesehen.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union bis zum 27. Dezember 2023 und anschließend alle drei Jahre einen aktualisierten Bericht über ihre Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung und die Umsetzung auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzüberschreitender interregionaler Ebene vorlegen. Die in diesem Bericht enthaltenen Informationen sind anhand von Antworten zu erheben, die unter Verwendung der Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission 2 übermittelt werden, und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) hat diese Informationen bei der Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne der Mitgliedstaaten und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 zu berücksichtigen. Diese Bewertungen erfolgen auf der Grundlage einer Reihe vereinbarter Indikatoren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Agenturen oder Einrichtungen der Union und dienen der Bewertung der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung auf nationaler Ebene im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Informationen.

(3) Das Bewertungsverfahren des ECDC sollte in Phasen organisiert werden, die eine Aktenprüfung und einen Länderbesuch umfassen, gefolgt von einem Bewertungsbericht des ECDC. Soweit die Bewertungen Bereiche betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission oder anderer Organe, Agenturen oder Einrichtungen der Union fallen, sollte das ECDC eng mit der Kommission oder diesen Organen, Agenturen oder Einrichtungen der Union zusammenarbeiten. Das ECDC kann das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation und Experten aus anderen Mitgliedstaaten um Unterstützung bitten, sofern der bewertete Mitgliedstaat dem zustimmt.

(4) Die für die Bewertungen durch das ECDC zu verwendenden Standards und Kriterien sollten auf den Kapazitäten beruhen, die in der Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 genannt werden. Diese Kapazitäten sind erforderlich, um eine angemessene Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung zu gewährleisten.

(5) Bei der Durchführung seiner Bewertungen sollte das ECDC die Kriterien mit den zugehörigen Indikatorniveaus und Antworten auf die offenen Fragen verwenden, die in der Vorlage für die Bereitstellung von Informationen über Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 enthalten sind.

(6) Die Bewertungen des ECDC sollten einen qualitativen Ansatz in Bezug auf den Stand der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne der Mitgliedstaaten und ihre Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union verfolgen.

(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2371 sind den Mitgliedstaaten und der Kommission vom ECDC auf der Grundlage seiner Bewertungen der Standards und Kriterien Empfehlungen vorzulegen, die sich unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten an die Mitgliedstaaten richten. Diese Empfehlungen können empfohlene Folgemaßnahmen des Mitgliedstaats enthalten. Die Empfehlungen sind von den Mitgliedstaaten in einem Maßnahmenplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung umzusetzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

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