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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1206 der Kommission vom 29. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Prosulfuron, Quinmerac, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1206 vom 30.04.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Diese Stoffe sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt, während gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt sind.
(2) Die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Quinmerac, Sintofen, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid und Zinkphosphid sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Orangenöl, Natriumsilberthiosulfat und Tembotrion sind in Teil B des genannten Anhangs und der Wirkstoff Prosulfuron ist in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission 4 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Orangenöl, Prosulfuron, Quinmerac, Natriumsilberthiosulfat, Tembotrion und Zinkphosphid bis zum 31. Juli 2024 und für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid bis zum 31. August 2024 verlängert.
(4) Für jeden dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 bzw. (EU) 2020/1740 der Kommission 6 übermittelt.
(5) Für die Wirkstoffe Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Quinmerac, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 seitens der jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.
(6) In Bezug auf die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron, Prosulfuron und Sintofen benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung; gegebenenfalls kann sie in diesem Zusammenhang auch eine Sachverständigenkonsultation organisieren. Des Weiteren benötigt die Kommission Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.
(7) Da vor dem Auslaufen der Genehmigungen für diese Wirkstoffe am 31. Juli 2024 bzw. 31. August 2024 wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden kann und da sich die Gründe für die Verzögerung der Erneuerungsverfahren der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller entziehen, sollten die Laufzeiten der Genehmigungen für diese Wirkstoffe verlängert werden, damit die notwendigen Bewertungen und die Verfahren bezüglich der Erneuerung der Genehmigung abgeschlossen werden können.
(Stand: 30.04.2024)
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