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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1158 der Kommission vom 10. April 2024 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2353)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/1158 vom 19.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 23. Februar 2024 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen" eingereicht.
(2) Die Initiative hat nach Angaben der Organisatorinnen und Organisatoren das Ziel, die Kommission aufzufordern, "im Geiste der Solidarität - eine Maßnahme vorzuschlagen, die finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten vorsieht, die sichere Schwangerschaftsabbrüche für jede Person in Europa, die noch keinen Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen hat, durchführen könnten".
(3) Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu den Inhalten, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative. Im Anhang wird erläutert, dass "der fehlende Zugang zu Abtreibungen als Teil der medizinischen Grundversorgung von Frauen in vielen Teilen Europas nicht nur ein Risiko für die physische Gesundheit für Frauen darstellt, sondern auch zusätzliche wirtschaftliche und mentale Belastungen für Frauen bedeutet, die häufig Frauen in Randgruppen treffen, die es sich am wenigsten leisten können". In der Wissenschaft und in internationalen Organisationen bestehe der Konsens, dass "Abtreibungen nicht abnehmen, wenn reproduktive Gesundheit als Luxusgut gehandelt wird, sondern dass dies nur dazu führt, dass sich Frauen unsicheren Abtreibungen unterziehen". Im Anhang wird darüber hinaus dargelegt, dass die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung "als Opt-in-Mechanismus konzipiert werden könnte, für den sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis entscheiden können".
(4) Außerdem hat die Organisatorengruppe ihrem Registrierungsantrag eine rechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen beigefügt.
(5) Im Anhang und in dem zusätzlichen Dokument wird auf das EU4Health-Programm verwiesen, das durch die nach Artikel 168 Absatz 5 AEUV erlassene Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffen wurde. Das in Artikel 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/522 genannte spezifische Ziel lautet wie folgt: "Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger, patienten- und ergebnisorientierter Gesundheitsversorgung und entsprechenden Pflegediensten, zur Erreichung einer universellen Gesundheitsversorgung". In der Liste der förderfähigen Maßnahmen ist unter Ziffer 7 Buchstabe c des Anhangs I derselben Verordnung die "Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Zugangs zu Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Förderung integrierter und interdisziplinärer Ansätze bei Prävention, Diagnose, Behandlung und Versorgung" vorgesehen.
(6) Vor diesem Hintergrund wäre die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit grundsätzlich ohne Erlass eines neuen Legislativvorschlags möglich, da die Finanzierung über ein jährliches Arbeitsprogramm im Rahmen des EU4Health-Programms erfolgen könnte.
(7) Betreffend das Ziel der Initiative, die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt der Union aufzufordern, der über das im Rahmen des EU4Health-Programms derzeit Mögliche hinausgeht, könnte die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen von Mitgliedstaaten zur Förderung der Gesundheit unter die unterstützende Zuständigkeit der Union nach Artikel 168 Absatz 5 AEUV fallen. Eine solche Unterstützung unterliegt jedoch den Beschränkungen nach Artikel 168
(Stand: 08.05.2024)
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