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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1104 der Kommission vom 17. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde, Hunde, Katzen und Kaninchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1104 vom 18.04.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde, Hunde, Katzen und Kaninchen, die in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Säureregulatoren" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 23. März 2023 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher von Pferdefleisch und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, aufgrund der proteinartigen Natur des Wirkstoffs jedoch als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Es konnte keine Schlussfolgerung dazu gezogen werden, inwieweit der Zusatzstoff potenziell als Hautallergen wirkt. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Einarbeitung von Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 in einer Mindestkonzentration von 8,0 × 1010 BE/kg in Erzeugnisse aus Hafer (ca. 55 % Feuchtigkeitsgehalt), aus Karottenwurzeln (> 90 % Feuchtigkeit) und aus Kokosnüssen gewonnene Erzeugnisse (> 90 % Feuchtigkeit) den pH-Wert dieser Futtermittel senken kann. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Bei der Bewertung von Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 sollte berücksichtigt werden, dass Kaninchen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 3 als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere gelten. Auf der 169. Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung 4 erklärte das Gremium, dass der Zusatzstoff als sicher für die Verbraucher von Kaninchen, die mit dem Zusatzstoff gefüttert werden, angesehen wird, da die Behörde in ihrem Gutachten vom 23. März 2023 zu dem Schluss gekommen war, dass Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 für den Ansatz der qualifizierten Sicherheitsannahme ("QPS") qualifiziert ist.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Säureregulatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 18.04.2024)
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