VO (EU) 2024/1103
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Artikel 6 Umgehung
Artikel 7 Software-Aktualisierungen
Artikel 8 Unverbindliche Referenzwerte
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Aufhebung
Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VI
Anhang II Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 3
1. Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
2. Anforderungen an die Emissionen
3. Anforderungen an Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme
4. Anforderungen an die Produktinformationen
5. Anforderungen an die Ressourceneffizienz
6. Technische Dokumentation
Tabelle 1 Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige BrennstoffeTabelle 2 Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden
Tabelle 3 Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten
Tabelle 4 Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden
Tabelle 5 Erforderliche Angaben zu gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten
Tabelle 6 Erforderliche Angaben zu separaten zugehörigen Reglern
Tabelle 7 Codes der Regelungsfunktionen
Anhang III Messmethoden und Berechnungen gemäß Artikel 3
1. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
2. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
3. Allgemeine Bedingungen für die Emissionen
4. Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
Tabelle 8: Hüllenverlustfaktor des WärmeerzeugersTabelle 9: Korrekturfaktor F(1) bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten
Tabelle 10: Korrekturfaktor F(2)
Tabelle 11: Korrekturfaktor F(3)
5. Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme
6. Regelungsgenauigkeit und Sollwertabweichung
Anhang IV Übergangsweise anzuwendende Methoden gemäß Artikel 3
Anhang V Nachprüfungsverfahren für Marktaufsichtszwecke gemäß Artikel 5
Tabelle 12: Prüftoleranzen