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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1085 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1085 vom 17.06.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325az Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Institute dürfen für das Marktrisiko nur dann interne Modelle verwenden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Die Institute sollten diese Anforderungen nicht nur im Hinblick auf die Beantragung einer Erlaubnis zur Verwendung dieser internen Modelle erfüllen, sondern auch im Hinblick auf deren Verwendung und die Beantragung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen an ihnen. Daher sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung, ob die Institute diese Anforderungen erfüllen, in jeder dieser Phasen dieselben Kriterien und dieselbe Beurteilungsmethode anwenden. Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einhaltung durch Institute, denen bereits eine Erlaubnis zur Verwendung solcher alternativen internen Modelle erteilt wurde, jedoch nicht verpflichtet sein, diese Erlaubnis erneut zu prüfen. Vielmehr sollten sie lediglich die Einhaltung derjenigen Vorschriften bewerten, die für den Umfang der betreffenden Beurteilung relevant sind, und sich in jedem Fall auf die Schlussfolgerungen aus früheren Beurteilungen stützen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kontinuierlich erfüllen, sollten die zuständigen Behörden die Gesamtqualität der von einem Institut angewandten Lösungen, Systeme und Ansätze bewerten und ständige Verbesserungen und Anpassungen an veränderte Umstände verlangen.

(3) Um die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Aufsichtspraktiken in den verschiedenen Rechtsordnungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei der Prüfung, ob die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, präskriptive Beurteilungsverfahren anwenden. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Art, Größe und Komplexität der Struktur und des Geschäftsmodells eines Instituts, die Komplexität der alternativen internen Modelle, die Art der von diesen Modellen abgedeckten Finanzprodukte, die Qualität der von dem betreffenden Institut bereitgestellten Informationen und die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen berücksichtigen können. Den zuständigen Behörden sollte daher bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden, der es ihnen ermöglicht, zusätzliche Kontrollen durchzuführen und die am besten geeigneten Methoden zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen anzuwenden. Damit die zuständigen Behörden diese Beurteilung in angemessener Weise vornehmen können, ist es angesichts des breiten Spektrums an Finanzprodukten, die für Handelstätigkeiten zur Verfügung stehen, außerdem erforderlich, Kategorien von Finanzprodukten mit zunehmendem Komplexitätsgrad festzulegen, auf die die zuständigen Behörden ihre Beurteilung stützen sollten.

(4) Um ein ausreichendes internes Verständnis des alternativen internen Modells, einschließlich ausgelagerter Transaktionen, zu gewährleisten, muss festgelegt werden, dass trotz einer etwaigen Auslagerung gewisser Risikoinstrumente, IT-Systeme und Risikomanagementlösungen alle wesentlichen Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit dem internen Modell von der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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(Stand: 12.07.2024)

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