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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084 der Kommission vom 6. Februar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1084 vom 12.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 2 der Kommission sind die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.

(2) In der Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität 3 wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Anpassung des eCall-Rechtsrahmens an neue elektronische Kommunikationstechnologien vorzunehmen.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) neue Fassungen der Norm EN 15722 "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall" und der Norm EN 16072 "Intelligente Verkehrssysteme - eSafety - Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall" angenommen. Insbesondere verlangt die Norm EN 15722:2020 "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall" die Bekanntgabe der beiden aktuellsten Standorte des Fahrzeugs vor dem Ort des Vorfalls. Diese Informationen sind erforderlich, damit die Notrufabfragestellen bei einem Vorfall im Zusammenhang mit einem eCall-Notruf den zuständigen Notdiensten oder Dienstleistungspartnern genaue und zuverlässige Informationen über die Standorte und die Richtung des Fahrzeugs zur Verfügung stellen können. Solche Informationen sind wichtig, um die Reaktionszeit der Notdienste, insbesondere auf Autobahnen oder Brücken, zu verkürzen. Der Verweis auf diese Normen sollte daher aktualisiert werden.

(4) Die Europäischen Normen EN 16062 "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Anforderungen an High-Level-Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)" und EN 16454 "Intelligente Verkehrssysteme - ESicherheit - Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall" basieren auf eCall-Systemen, die über leitungsvermittelnde Mobilfunknetze (2G/3G) funktionieren. Da Mobilfunknetzbetreiber zwischen 2025 und 2030 den schrittweisen Ausstieg aus 2G/3G-Netzen in allen Mitgliedstaaten planen, ist es erforderlich, die Notrufabfragestellen an die neuesten paketvermittelnden Kommunikationsnetze anzupassen und gleichzeitig leitungsvermittelnde Mobilfunknetze zu unterstützen, sofern in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze in Betrieb sind.

(5) Zwei neue eCall-bezogene technische Spezifikationen auf der Grundlage paketvermittelnder Netze wurden kürzlich vom CEN gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren angenommen 4 . Diese technischen Spezifikationen sollten den Anforderungen an Notrufabfragestellen hinzugefügt werden, um die Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen zu unterstützen.

(6) Gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleisten. Um die Kohärenz mit dieser Richtlinie zu gewährleisten, müssen daher einige Begriffsbestimmungen dieser Verordnung angeglichen werden.

(7) Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission 6 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Notrufe und Angaben zum Anruferstandort unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen an die alarmierten Notdienste weiterzuleiten.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und deren Dienstleistungspartner im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

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(Stand: 17.04.2024)

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