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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Entscheidung 2024/1001 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 029/24/COL vom 23. Februar 2024 betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

(ABl. L 2024/1001 vom 27.03.2024)



Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie Artikel 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1, Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/687") 2, in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 21, 39 und 55,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (im Folgenden "Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882") 3, in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 sowie den Anhang des EWR-Abkommens,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 ist die HPAI eine gelistete Seuche, die den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung aufgeführt.

Gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Behörde") Sofortmaßnahmen prüfen, die die zuständigen norwegischen Behörden gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 258 derselben Verordnung im Falle eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der HPAI, ergriffen haben (im Folgenden "norwegische Maßnahmen"). Gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c muss die Behörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden, Sofortmaßnahmen gemäß

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(Stand: 19.04.2024)

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