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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/953 des Rates vom 25. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. L 2024/953 vom 25.03.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 angenommen.

(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollten eine weitere Person und eine weitere Gruppe in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.

1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25).


.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift " A. In den Artikeln 2 und 3 genannte Personen" wird folgender Eintrag angefügt:

"18. Mohamed Ibrahim al-Shafi"i AL-SALEM (alias Aba Al-Sahraoui, Aba al-Sahrawi, Abba al-Saharawi); Geschlecht: männlich.".

2. Unter der Überschrift " B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen" wird folgender Eintrag angefügt:

"6. Katiba Macina (alias Macina Liberation Front, Katiba Macina of Jama'a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin, FLM, MLF, MLM, Massina Liberation Front, Katiba Massina, Massina Brigade, Macina Brigade, Ansar Dine Macina, Harakat Ansar al-Din Macina Brigade, Ansar al-Din South, Macina Battalion, Macina Liberation Movement, La Force de Libération du Macina, ML Movement, Massina Liberation Movement, Ansar al-Din Macina Brigade, Katiba Macina - Ansar Dine, Ansar al-Din Macina).".


ENDE

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