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Durchführungsverordnung (EU) 2024/952 des Rates vom 22. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2024/952 vom 22.03.2024, ber. L 2024/90226)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) Die Union ist zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in Russland. Infolge des rechtswidrigen, ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine wurde die interne Repression in Russland weiter verschärft, die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie die Medienfreiheit drastisch eingeschränkt und eine Kriegszensur eingeführt.
(4) Die Union verurteilt weiterhin auf das Schärfste die drastische Ausweitung von gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger gerichteter restriktiver Gesetzgebung und systematischer Repression sowie das unvermindert harte Vorgehen gegen unabhängige Medien, einzelne Journalisten und Medienschaffende, Mitglieder der politischen Opposition und andere kritische Stimmen, die in Russland und außerhalb aktiv sind.
(5) Am 19. Februar 2024 hat die Union in der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zum Tod von Alexej Nawalny ihre Empörung über dessen Tod zum Ausdruck gebracht und daran erinnerte, dass sie seine Vergiftung und die gegen ihn ergriffenen politisch motivierten Maßnahmen, einschließlich seiner Inhaftierung und Misshandlung im Strafvollzug, wiederholt verurteilt hat. Sie unterstrich, dass die Union keine Mühen scheuen werde, um die politische Führung und die Behörden Russlands für seinen Tod zur Rechenschaft zu ziehen, und dass sie weitere Sanktionen verhängen werde.
(6) Die Union fordert Russland erneut auf, alle aus politischen Gründen verurteilten Inhaftierten unverzüglich und bedingungslos freizulassen.
(7) In diesem Zusammenhang sollten 33 Personen und zwei Organisationen in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(8) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2024.
Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert:
=> als PDF öffnen
ENDE |
(Stand: 02.04.2024)
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