![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom 22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/892 vom 25.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 sollen die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (im Folgenden "EU-Referenzlaboratorien") im Bereich der öffentlichen Gesundheit die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen sowie bewährte Verfahren und die Angleichung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Diagnostik, die Testmethoden und die Verwendung bestimmter Tests zur einheitlichen Überwachung und Meldung von Krankheiten durch die Mitgliedstaaten fördern.
(2) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 veröffentlichte die Kommission im Oktober 2023 2 Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für EU-Referenzlaboratorien in sechs Bereichen der öffentlichen Gesundheit, nämlich antimikrobielle Resistenzen (AMR) bei Bakterien; vektorübertragene virale Krankheitserreger; neu auftretende, durch Nagetiere übertragene und zoonotische virale Krankheitserreger; hochgradig gefährliche, neu auftretende und zoonotische bakterielle Krankheitserreger; Legionellen; sowie Diphtherie und Keuchhusten.
(3) Auf diese Aufforderungen hin reichten die Mitgliedstaaten bis zum 5. Januar 2024 Bewerbungen für die Benennung ein, die von einem von den Kommissionsdienststellen eingesetzten Auswahlausschuss bewertet wurden.
(4) Der Auswahlausschuss hat die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2371 und in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen festgelegten Kriterien für EU-Referenzlaboratorien berücksichtigt.
(5) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sollten die erfolgreichen Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt und ihre Zuständigkeiten und Aufgaben festgelegt werden.
(6) Damit die im Jahresarbeitsprogramm 2023 3 für EU4Health zugewiesenen Mittel verwendet werden können, sollte die Benennung von EU-Referenzlaboratorien im Bereich der öffentlichen Gesundheit so bald wie möglich erfolgen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Das in Anhang I genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich antimikrobielle Resistenzen bei Bakterien benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
(1) Das in Anhang II genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich vektorübertragene virale Krankheitserreger benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
(1) Das in Anhang III genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich neu auftretende, durch Nagetiere übertragene und zoonotische virale Krankheitserreger benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
(1) Das in Anhang IV genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich hochgradig gefährliche, neu auftretende und zoonotische bakterielle Krankheitserreger benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
(1) Das in Anhang V genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich Legionellen benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
(1) Das in Anhang VI genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich Diphtherie und Keuchhusten benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
(Stand: 07.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓