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Regelwerk, EU 2024, Abfall /Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/884 vom 19.03.2024)


Bekanntmachung siehe =>

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt hat, ist am 13. August 2012 in Kraft getreten.

(2) Photovoltaikmodule, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG fielen, wurden zum 13. August 2012 in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU einbezogen, indem sie in Kategorie 4 der Anhänge I und II aufgenommen wurden, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU Bezug genommen wird.

(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.

(4) Am 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ("Gerichtshof") in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 5 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU wegen nicht gerechtfertigter Rückwirkung für ungültig erklärt, soweit er Photovoltaikmodule betrifft, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Der Gerichtshof hat befunden, dass der Unionsgesetzgeber vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 die Wahl ließ, die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Photovoltaikmodule aufzuerlegen. Im Folgenden hat der Unionsgesetzgeber in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eine Vorschrift eingeführt, nach der diese Kosten in allen Mitgliedstaaten von den Herstellern zu tragen sind, und zwar auch in Bezug auf Produkte, die sie bereits zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht hatten, zu dem die Richtlinie 2008/98/EG in Kraft war. Der Gerichtshof hat befunden, dass diese Vorschrift als rückwirkend anwendbar anzusehen ist und daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen kann und dass sie aufgrund dieser Rückwirkung für Photovoltaikmodule, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19/EU in Verkehr gebracht wurden, ungültig ist.

(5) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil befunden, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

(6) Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU dahin gehend geändert werden sollte, dass er nicht für Abfälle aus zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen anderer Nutzer als privater Haushalte gilt. Darüber hinaus ist es aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Erwägungen erforderlich, die Richtlinie 2012/19/EU auch in Bezug auf die Finanzierung der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen privater Haushalte, auf die Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU Anwendung findet, sowie in Bezug auf andere Elektro- und Elektronikgeräte - sowohl für Altgeräte privater Haushalte als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte - zu ändern, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt wie bei Photovoltaikmodulen.

(7) Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgeweitet. Wie Photovoltaikmodule waren auch Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht gemäß Artikel 2

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(Stand: 25.04.2024)

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