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Beschluss (EU) 2024/775 der Kommission vom 4. März 2024 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1333)
(Nur der der lettische, der litauische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2024/775 vom 06.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. Februar 2022 hat Russland eine unprovozierte und ungerechtfertigte, groß angelegte militärische Invasion der Ukraine begonnen. Daraufhin sind Millionen von Menschen aus der Ukraine geflohen, und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates 3 wurden das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine festgestellt und ein vorübergehender Schutz eingeführt. Der Zustrom der Menschen, die wegen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen nach wie vor eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar.
(2) Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 um Katastrophenhilfe. Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands in die Union fliehen, als auch an andere von der militärischen Aggression gegen die Ukraine Betroffene.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission 5 wurde in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollten. Mit dem Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission 6 wurden diese Maßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
(4) Am 19. Oktober 2023 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der im Beschluss (EU) 2023/829 festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Im Anschluss an diese Konsultation wurden Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestellt, und zwar von Polen am 26. Oktober 2023, von Litauen am 27. Oktober 2023, von Rumänien am 31. Oktober 2023 sowie von Lettland und der Slowakei am 3. November 2023 (im Folgenden "ersuchende Mitgliedstaaten").
(5) Die humanitäre Krise, die durch die unprovozierte und ungerechtfertigte, groß angelegte Invasion der Ukraine ausgelöst wurde, dauert nach wie vor an, und die Menschen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, sowie diejenigen, die in der Ukraine bleiben, könnten auf Hilfe angewiesen sein. Diese instabile Lage hat nicht nur für die Ukraine, sondern auch für einige Mitgliedstaaten erhebliche Folgen. Es handelt sich somit um eine Katastrophe im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten berührt.
(6) Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51
(Stand: 13.03.2024)
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