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Durchführungsverordnung (EU) 2024/771 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/771 vom 15.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 2 sind die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt.
(2) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 festgelegten Probenahmeverfahren und Analysemethoden sollten an den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt angepasst werden. Mehrere geringfügige Änderungen sollten in diese Verordnung aufgenommen werden; dabei sollte den mit der Anwendung der Analysemethoden gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen oder es sollten bestimmte Vorschriften präzisiert werden.
(3) Das in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebene Probenahmeverfahren eignet sich nicht für die Probenahme zur Kontrolle der mikrobiologischen Kontamination und ist daher vom Anwendungsbereich ausgenommen. Da es infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission 3 nicht mehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen war, hat dies jedoch zu einer gewissen Verwirrung geführt, weshalb es erneut ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollte.
(4) Es ist angezeigt, besondere Bestimmungen für die Probenahme von Futtermitteln einzuführen, die von Futtermittelunternehmern über Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten werden, da der Verkauf von Futtermitteln mithilfe von Fernkommunikationsmitteln zunimmt. Zusätzlich zu den Bestimmungen über die analytische Messunsicherheit und Wiederfindungsrate bei der Analyse auf unerwünschte Stoffe sollten solche Bestimmungen auch für die Analyse des Inhalts von Futtermittelzusatzstoffen eingeführt werden, da diese Bestimmungen auch dafür relevant sind. Da die Anwendung der Analysemethode zur Bestimmung von Harnstoff außerhalb des Zulassungsbereichs von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff nachweislich zu falschen Analyseergebnissen führt, sollte der Anwendungsbereich dieser Methode präzisiert und es sollten Informationen über die Bewertung der Methode und die Ergebnisse einer Ringstudie ergänzt werden.
(5) Mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009
(Stand: 21.03.2024)
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