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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/763 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/763 vom 01.03.2024)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 308/2013

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum NCIMB 30083) und aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum NCIMB 30084) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 3 zu dem Ergebnis, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als Inhalationsallergene zu betrachten sind und dass keine Aussagen zum Potenzial der Zusatzstoffe für eine Sensibilisierung der Haut bzw. eine Haut- und Augenreizung getroffen werden konnten. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe nicht erforderlich ist, da die Anträge auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthalten, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus den Bewertungen der Methode zur Analyse der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf die vorliegenden Anträge anwendbar sind. Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 sind daher keine Evaluierungsberichte des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 aufgehoben werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum

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(Stand: 07.03.2024)

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