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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2013 S. 1;
VO (EU) 2024/763 - ABl. L 2024/763 vom 01.03.2024aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/763
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden eine Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und eine Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als bereits bestehende Produkte der Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" zur Verwendung bei allen Tierarten in das EU-Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung dieser Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2012 2 den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen als unbedenklich für die Zielarten, die Verbraucher von Produkten von mit behandelter Silage gefütterten Tieren und für die Umwelt gelten. Ferner können laut der Behörde beide Zubereitungen die Silageerzeugung durch Verbesserung der Konservierung von Trockensubstanz und durch Verringerung des Proteinabbaus mit leicht bis mäßig schwer zu silierenden Futterarten verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der betreffenden Zubereitungen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 24. Oktober 2013 gemäß den bis zum 24. April 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2013
__________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) EFSa Journal 2013; 11(1):3041.
Anhang |
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg frischen Materials | |||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe | |||||||||
1k20736 | - | Lactobacillus plantarum
(NCIMB 30083) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (NCIMB 30083) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lactobacillus plantarum (NCIMB 30083) Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
Alle Tierarten | - | - | - |
|
24. April 2023 |
1k20737 | Lactobacillus plantarum
(NCIMB 30084) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (NCIMB 30084) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lactobacillus plantarum (NCIMB 30084) Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
Alle Tierarten |
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24. April 2023 | ||||
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.
2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 1). |
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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